§ 99. Die Offenheit des Kunstwerks

In traditionellen Kunstformen stellt sich eine solche Frage gar nicht, weil die Aufteilung der Bestimmungsmacht von vornherein feststeht. Dem Rezipienten eines literarischen Werks oder musikalischen Werks würde es nicht einfallen, in das Syntagma und Paradigma eines Textes oder einer Partitur einzugreifen. Seine Bestimmungsmacht erstreckt sich allein auf das Reich des Geistigen, ist aber dennoch beträchtlich, zumal er eine vorgestellte Welt schafft, von all den anderen Geisteskräften, die von der Lektüre angeregt wirksam werden, ganz zu schweigen. Man könnte hierüber zur Auffassung gelangen, dass dasjenige, was zur Beschäftigung mit Kunstwerken anregt, in solchem Bestimmungsvollzug selbst gründet. Aus dieser Perspektive stellt das Kunstwerk nichts Abgeschlossenes dar. Ganz im Gegenteil. Es besitzt eine radikale Offenheit und stellt einen weiten Raum zur Verfügung, innerhalb dessen sich der Geist frei bewegt und schöpferisch tätig ist.