§ 36. Das Gesetztsein des Gesetzes

In den Gesetzen tritt etwas hervor, aber auch dieses ist letzten Endes ein Gesetztes. Im Gesetztsein des Gesetzes zeigt sich seine ihm eigene Grundlosigkeit: dass alles durch diese Gesetze begründet ist, diese Gesetze aber durch nichts. So gesehen, tritt im Gesetztsein des Gesetzes das Göttliche ebenso hervor wie in dem schlechthin Unteilhaftigen, und zwar in Gestalt eines Willkürlichen, aus welchem heraus das Leben als etwas Geschaffenes, mithin Künstliches und Besonderes begreiflich wird.