§ 127. Künstlertum, Rezipiententum

Der Künstler geht darin auf, dass er vermöge der Welt als eines Gegenstands für andere eine ästhetische Form des Lebens arrangiert, der Rezipient geht darin auf, dass er vermöge seines Geistes und für sich eine ästhetische Form des Lebens vollzieht. Der Zweck eines Bestimmungsvollzugs besteht letzten Endes darin, den Gegenstand, den das Kunstwerk bereitstellt, mit dem Geist zu durchdringen, dergestalt, dass aus dem Bestimmungsvollzug heraus etwas entsteht, das im Geist als einem nicht verobjektivierbaren Subjektiven aufgeht und das als eine letzte, unaussprechbare Erfahrung weder weitergegeben werden will noch weitergegeben werden kann.